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Stand: 01.06.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Dienstleistungs- und Warengeschäft der Fa. ENICOS e.K

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Fa. ENICOS e.K (im Folgenden: „ENICOS e.K“) mit Unternehmen (im Folgenden: „Vertragspartner“) im Rahmen ihres Dienstleistungsgeschäfts- und Warengeschäfts. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die ENICOS e.K ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die ENICOS e.K auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die ENICOS e.K in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Vertragsschluss, Massenänderungen

1. Die Angebote der ENICOS e.K sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die ENICOS e.K diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Aufträge des (möglichen) Vertragspartners, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren sind, werden nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der ENICOS e.K wirksam.

3. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der ENICOS e.K einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Die schriftliche Auftragsbestätigung der ENICOS e.K gibt alle Abreden der Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand, insbesondere zum Umfang eines erteilten Auftrags, vollständig wieder. Mündliche Zusagen der ENICOS e.K vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich.

4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme des Inhabers der ENICOS e.K sind die Mitarbeiter der ENICOS e.K nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

5. Die Angaben der ENICOS e.K sowie des Vertragspartners zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere zu Gewichten, Maßen, Gebrauchswerten, zur Belastbarkeit, zu Toleranzen und sonstigen technische Daten sowie Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

6. Massenänderungen, die sich während der Durchführung des Auftrags ergeben oder/und von den Massen des erteilten Auftrags abweichen, werden von der ENICOS e.K in Rechnung gestellt, auch wenn in der Auftragsbestätigung seitens der ENICOS e.K andere Massen bzw. Stückzahlen genannt wurden.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise der ENICOS e.K zuzüglich anfallender Reisekosten gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Soweit den vereinbarten Preisen ein Listenpreis zugrunde liegt und die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung bzw. Leistung gültigen Listenpreise.

3. Die Zahlungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen der ENICOS e.K beträgt drei Wochen nach Eingang der Rechnung bei dem Vertragspartner, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.

4. Der Rechnungsausgleich hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der ENICOS e.K und dem Vertragspartner zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ENICOS e.K über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

5. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der ENICOS e.K anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Die ENICOS e.K ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der ENICOS e.K durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefer- sowie Leistungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der ENICOS e.K angegebene Liefer- und Leistungszeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Die vereinbarten Fristen verlängern sich um den Zeitraum, während dessen
a) der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus dem gleichen oder aus einem anderen Vertrag mit der ENICOS e.K im Rückstand ist oder Vertragsverpflichtungen gegenüber der ENICOS e.K in sonstiger Weise verletzt;
b) durch unvorhergesehene oder unverschuldete Hindernisse, soweit diese für die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder für die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind (solche Hindernisse hat die ENICOS e.K dem Vertragspartner mitzuteilen);
c) die Gesamtverzögerung auf Veranlassung des Vertragspartners zurückzuführen ist.

3. Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streiks, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der ENICOS e.K - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die ENICOS e.K für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die ENICOS e.K den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigten die ENICOS e.K auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der ENICOS e.K seitens ihrer Vorlieferanten ist die ENICOS e.K von ihren Liefer- oder Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn die ENICOS e.K die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware sowie zur ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistung getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die ENICOS e.K wird in diesem Fall ggf. bestehende Ansprüche gegen ihre Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abtreten.

4. Bei einem Liefer- oder Leistungsverzug der ENICOS e.K ist der Vertragspartner berechtigt, der ENICOS e.K eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist haftet die ENICOS e.K dem Vertragspartner bei anhaltendem Liefer- oder Leistungsverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der ENICOS e.K zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der ENICOS e.K ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der ENICOS e.K ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Liefer- oder Leistungsverzug nicht auf einer von der ENICOS e.K zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von der ENICOS e.K zu vertretender Liefer- oder Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei der ENICOS e.K ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet die ENICOS e.K nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Eine weiter gehende Haftung für einen von der ENICOS e.K zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der ENICOS e.K zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzugs zustehen, bleiben unberührt.

5. Die ENICOS e.K ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Vertragspartner keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.

6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist die ENICOS e.K berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.

V. Dienstleistungen, insbesondere Mess-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

1. Art und Umfang der seitens der ENICOS e.K für den Vertragspartner zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere Mess-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, ergeben sich, sofern mit dem Vertragspartner keine anderweitige schriftlichen Vereinbarung (z. B. Wartungsvertrag) getroffen wurde, ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der ENICOS e.K.

2. Arbeiten, wie z. B. Reparaturen, Umbauten, Erweiterungen usw., die nicht im Leistungsumfang der jeweiligen Auftragsbestätigung der ENICOS e.K oder der mit dem Vertragspartner anderweitig geschlossenen schriftlichen Vereinbarung (z. B. Wartungsvertrag) beschrieben sind, werden ausschließlich auf gesonderte Anforderung des Vertragspartners als separater Auftrag gegen gesonderte Berechnung von der ENICOS e.K ausgeführt. Dies gilt auch für die Beseitigung von Mängeln oder Funktionsstörungen, die im Rahmen der Arbeiten festgestellt werden. Die ENICOS e.K wird bemüht sein, diese nach Auftragserteilung möglichst umgehend zu beseitigen. Als Erteilung eines separaten, zusätzlichen Auftrags gilt auch eine mündliche Anweisung zur Ausführung der Arbeiten, die von einem Beauftragten des Vertragspartners gegenüber der ENICOS e.K ausgesprochen wird. Die Ausführung zusätzlicher Aufträge wird von der ENICOS e.K in einem getrennten Arbeitsprotokoll dokumentiert, welches vom Vertragspartner oder seinem Beauftragten abzuzeichnen sind.

3. Die ENICOS e.K setzt für die Arbeiten qualifiziertes Personal ein, das mit den Eigenschaften und der Technik der Geräte und Anlagen des Vertragspartners vertraut ist. Die ENICOS e.K stellt im erforderlichen Umfang Werkzeuge, Dokumentation sowie Diagnose- und Testeinrichtungen zur Verfügung.

4. Der Vertragspartner gewährt der ENICOS e.K freien Zugang zu den betreffenden Geräten bzw. Anlagenteilen und zu den ggf. erforderlichen Räumen für die Aufbewahrung von Ersatzteilen, Werkzeug usw. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Arbeiten unterbrechungsfrei durchgeführt werden können und ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Der Vertragspartner hat der ENICOS e.K rechtzeitig vor Einsatzbeginn die für die Durchführung des Auftrags notwendigen Angaben und Unterlagen, insbesondere die technische Dokumentation der zu wartenden Geräte bzw. Anlagenteile, in der jeweils aktuellen Fassung vollständig zur Verfügung zu stellen. Bei fehlenden Angaben und Unterlagen des Vertragspartners kann die zeitnahe und/oder vollständige Erledigung des Auftrags seitens der ENICOS e.K nicht gewährleistet werden. Der Vertragspartner weist die ENICOS e.K auf ggf. festgestellte Defekte, Funktionsstörungen usw. hin. Er trifft, soweit möglich und zumutbar, Vorkehrungen, die Störungs- bzw. Fehlersuche erleichtern und wirkt bei der Störungs- bzw. Fehlersuche z. B. durch die Simulation von Betriebsabläufen mit.

5. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der erbrachten Dienstleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Die Abnahme ist von der ENICOS e.K und dem Vertragspartner oder seinem Beauftragten in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Größere Arbeiten sind in Teilabschnitten abzunehmen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Leistung oder einen Teil davon in Betrieb oder in sonstiger Weise in Benutzung zu nehmen, bevor die Abnahme erfolgt ist. Hat der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil davon in Betrieb oder in sonstiger Weise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit dem Beginn der Benutzung als erfolgt, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der ENICOS e.K, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten an den Vertragspartner als erfolgt.

6. Die ENICOS e.K übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Durchführung aller Arbeiten im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen, den einschlägigen Normen und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln und Stand der Technik. Bei der Durchführung von Messaufträgen im Betrieb des Vertragspartners haftet die ENICOS e.K für die Richtigkeit der Messung und deren Bewertung nur zum Zeitpunkt der Messung und in der Höhe maximal bis zum Auftragswert, in Fällen von grober Fahrlässigkeit in Höhe der bestehenden betrieblichen Haftpflichtversicherung.

7. Liegt ein offener und/oder versteckter Mangel vor, so hat der Vertragspartner dies unverzüglich schriftlich der ENICOS e.K zu melden. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Durchführung der Arbeiten ausgeschlossen. Ebenfalls ist nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der erbrachten Leistungen durch den Vertragspartner die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

8. Lässt die ENICOS e.K – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Schlägt eine Nachbesserung fehl oder sind die Leistungen trotz der Minderung für den Vertragspartner nachweisbar ohne Interesse, kann der Vertragspartner unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

9. Die ENICOS e.K übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Vertragspartner durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswidriger Pflichten seitens der ENICOS e.K, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der ENICOS e.K, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

10. Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - die ENICOS e.K den ihr entstandenen und von ihr zu belegenden Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung stellen, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
b) der Vertragspartner den vereinbarten Termin schuldhart versäumt hat;
c) der Auftrag während der Durchführung vom Vertragspartner zurückgezogen wurde.

11. Alle durchgeführten Arbeiten werden in Form von Abnahme- und Prüfprotokollen, in denen Termin, Art der Arbeit und sonstige relevante Angaben festzuhalten sind, dokumentiert. Die Abnahme- und Prüfprotokolle sind von der ENICOS e.K und vom Vertragspartner bzw. seinem Beauftragten zu unterzeichnen. Die Abnahme- und Prüfprotokolle bilden die für beide Seiten verbindliche Abrechnungsgrundlage.

VI. Warenlieferungen

1. Erfüllungsort für die von der ENICOS e.K für den Vertragspartner zu erbringenden Warenlieferungen ist der Firmensitz der ENICOS e.K, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die ENICOS e.K auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

2. Die Verladung und der Versand der Ware erfolgen unversichert auf Gefahr des Vertragspartners.

3. Die ENICOS e.K wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des Vertragspartners. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die ENICOS e.K die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

4. Mängelansprüche des Vertragspartners hinsichtlich der gelieferten Waren bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Bei berechtigten Mängelrügen ist die ENICOS e.K unter Ausschluss der Rechte des Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die ENICOS e.K aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Vertragspartner hat der ENICOS e.K eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Vertragspartners durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die ENICOS e.K trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Vertragspartner zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

6. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Vertragspartner, es sei denn, die ENICOS e.K hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten der ENICOS e.K aus den nachfolgenden Ziffern 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.

7. Die ENICOS e.K haftet unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der ENICOS e.K, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der ENICOS e.K, ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die ENICOS e.K nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung der ENICOS e.K auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die ENICOS e.K, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem die ENICOS e.K bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haftet die ENICOS e.K auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die ENICOS e.K allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

8. Die ENICOS e.K haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die ENICOS e.K haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

9. Eine weiter gehende Haftung der ENICOS e.K ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der ENICOS e.K ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn die ENICOS e.K, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn die ENICOS e.K, ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Vertragspartners die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Montagearbeiten

1. Übernimmt die ENICOS e.K zusammen mit der Lieferung auch Gerätemontagen, so ist der Vertragspartner zur Abnahme der Montagearbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Die Abnahme ist von der ENICOS e.K und dem Vertragspartner oder seinem Beauftragten in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Größere Arbeiten sind in Teilabschnitten abzunehmen.

2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Leistung oder einen Teil davon in Betrieb oder in sonstiger Weise in Benutzung zu nehmen, bevor die Abnahme erfolgt ist. Hat der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil davon in Betrieb oder in sonstiger Weise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit dem Beginn der Benutzung als erfolgt, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der ENICOS e.K, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage an den Vertragspartner als erfolgt.

3. Mit der Abnahme, spätestens aber 14 Tage nach Beendigung der Montagearbeiten, entfällt die Haftung der ENICOS e.K für erkennbare Mängel, soweit sich der Vertragspartner nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

4. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist die ENICOS e.K nach unverzüglicher schriftlicher Mitteilung durch den Vertragspartner zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Vertragspartners unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Vertragspartner zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern. Der Vertragspartner hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der ENICOS e.K anzuzeigen.

5. Bei etwa seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der ENICOS e.K vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der ENICOS e.K für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die ENICOS e.K sofort zu verständigen ist, oder wenn die ENICOS e.K – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der der ENICOS e.K Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die ENICOS e.K – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten eines Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der ENICOS e.K eintritt.

7. Lässt die ENICOS e.K – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Vertragspartner nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

8. Alle durchgeführten Arbeiten werden in Form von Montagescheinen, in denen Termin, Art der Arbeit und sonstige relevante Angaben festzuhalten sind, dokumentiert. Die Montagescheine sind vom Vertragspartner bzw. seinem Beauftragten zu unterzeichnen. Diese Montagescheine bilden die für beide Seiten verbindliche Abrechnungsgrundlage.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der ENICOS e.K gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, bleibt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der ENICOS e.K. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn dem Vertragspartner ein Zahlungsziel gewährt ist.

2. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware besonders zu lagern und auf Verlangen der ENICOS e.K deutlich zu kennzeichnen.

3. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, z. B. bei Zahlungsverzug, hat die ENICOS e.K nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertragspartner die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Vertragspartner der ENICOS e.K unter Verzicht auf Widerruf, seine Räume zu betreten oder durch Beauftragte betreten zu lassen und die Vorbehaltsware durch diese herauszunehmen. Nimmt die ENICOS e.K vom Vertragspartner die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die ENICOS e.K die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Die ENICOS e.K ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den der ENICOS e.K vom Vertragspartner geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

5. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern und/oder verwenden. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ENICOS e.K ab; die ENICOS e.K nimmt die Abtretung hiermit an. Die ENICOS e.K ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an die sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht der ENICOS e.K gehörigen Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus Veräußerung nur in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware. Auf Verlangen der ENICOS e.K ist der Vertragspartner verpflichtet, der ENICOS e.K seine Forderungen gegen Dritte im Einzelnen nachzuweisen und dem Nacherwerber die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Forderung der ENICOS e.K ausschließlich an die ENICOS e.K zu zahlen. Die ENICOS e.K ist auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der ENICOS e.K die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der ENICOS e.K die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

6. Wird die von der ENICOS e.K an den Vertragspartner gelieferte Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, so gilt sie gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Unbeschadet dessen wird eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner in jedem Fall für die ENICOS e.K vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der ENICOS e.K nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die ENICOS e.K das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der ENICOS e.K nicht gehörenden Sachen erwirbt die ENICOS e.K das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Vertragspartners in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind die ENICOS e.K und der Vertragspartner sich einig, dass der Vertragspartner der ENICOS e.K anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die ENICOS e.K hiermit an. Das so entstandenes Allein- oder Miteigentum der ENICOS e.K an einer Sache verwahrt der Vertragspartner für die ENICOS e.K.

7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen und sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der ENICOS e.K hinweisen und die ENICOS e.K unverzüglich benachrichtigen, damit die ENICOS e.K ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ENICOS e.K die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat der ENICOS e.K darüber hinaus alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch Interventionsmaßnahmen und Zugriffe Dritter entstehen. Der Vertragspartner hat die ENICOS e.K auch von jeder bevorstehenden Beeinträchtigung der Rechte der ENICOS e.K durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.

IX. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der ENICOS e.K und dem Vertragspartner ist der Firmensitz der ENICOS e.K. Die ENICOS e.K ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


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